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Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz
im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.
§ 1
Name
Die Jugendfeuerwehren in Rheinland-Pfalz haben sich zur Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. (nachfolgend Kurzbezeichnung Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz) zusammengeschlossen.
Die Jugendordnung der Jugendordnung Rheinland-Pfalz ist Bestandteil der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
§ 2
Aufgaben
2.1 Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz ist die selbständige Gemeinschaft der jungen Menschen innerhalb des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V., die sich zu den Zielen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.
Der Begriff junge Menschen orientiert sich an den Altersgrenzen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
Sie verfolgt die folgenden Aufgaben:
Unterstützung der technischen Bildung junger Menschen in Theorie und Praxis
2.3 Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz hat den Zweck, die in ihr
zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte zu unterstützen;
dies geschieht insbesonders durch:
§ 3
Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz sind die Jugendfeuerwehren in Rheinland-Pfalz.
3.2 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz, bzw. der einzelnen Jugendfeuerwehr.
Der Austritt aus der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher dem Landesjugendfeuerwehrwart/der Landesjugendfeuerwehrwartin schriftlich erklärt worden sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
Ein Mitglied kann aus der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz ausgeschlossen werden, wenn es der Zahlung von Jahresbeiträgen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, nicht auf der Grundlage der Beschlüsse und Ziele der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz arbeitet oder aus anderen Gründen grob gegen die Interessen der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Landesjugendfeuerwehrversammlung
mit 2/3 Mehrheit
§ 4
Organe
Organe der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz sind:
§ 5
Landesjugendfeuerwehrversammlung
5.1 Die Landesjugendfeuerwehrversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz. Er tritt jährlich unter Vorsitz des Landesjugendfeuerwehrwartes/der Landesjugendfeuerwehrwartin zusammen.
Auf Antrag der Landesjugendfeuerwehrleitung oder von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Vierteljahres eine außerordentliche Landesjugendfeuerwehrversammlung unter Angabe eines Grundes einzuberufen.
Maßgebend ist die Zahl der ermittelten Delegierten der letzten ordentlichen Landesjugendfeuerwehrversammlung.
5.2 Die Landesjugendfeuerwehrversammlung setzt sich zusammen aus:
5.3 Die Jugendfeuerwehren eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt entsenden für je angefangene 75 Mitglieder einen Delegierten. Maßgeblich ist die im Jahresbericht der DJF gemeldete Mitgliederzahl des vorangegangenen Jahres.
Die Landesjugendfeuerwehrleitung gibt den Zeitpunkt, den Tagungspunkt, die Tagesordnung und die Delegiertenzahl mindestens acht Wochen vorher den Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarten bekannt.
Anträge, die bei der Landesjugendfeuerwehrversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens fünf Wochen vorher an den Landesjugendfeuerwehrwart/die Landesjugendfeuerwehrwartin schriftlich eingereicht werden.
Eingegangene Anträge zu Änderungen der Jugendordnung oder einem Ausschluss einer Jugendfeuerwehr sind drei Wochen vor der Landes-
Jugendfeuerwehrversammlung dem Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwart/der Kreis- oder Stadtfeuerwehrwartin zuzustellen.
5.4 Die Landesjugendfeuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von acht Wochen eine neue Landesjugendfeuerwehrversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Befasst sich die Landesjugendfeuerwehrversammlung mit Änderungen der Jugendordnung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes, so ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder der Landesjugendfeuerwehrleitung und der Landesjugendfeuerwehrwart / die Landesjugendfeuerwehrwartin haben eigenes Stimmrecht.
5.6 Die Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrversammlung sind:
§ 6
Der Ausschuss der Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte
6.1 Der Ausschuss der Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte tritt in jedem Jahr mindestens einmal unter dem Vorsitz des Landesjugendfeuerwehrwartes/der Landesjugendfeuerwehrwartin zusammen. Er setzt sich zusammen aus:
Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung gibt die Landesjugendfeuerwehrleitung mindestens 8 Wochen vor der Veranstaltung bekannt.
6.2 Die Aufgaben des Ausschusses der Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte sind:
§7
Landesjugendfeuerwehrleitung
Die Landesjugendfeuerwehrleitung untergliedert sich in die geschäftsführende Leitung und die Gesamtleitung.
7.1 Geschäftsführende Leitung
Die geschäftsführende Leitung setzt sich zusammen aus
Die geschäftsführende Leitung wird vom Landesjugendfeuerwehrwart / der Landesjugendfeuerwehrwartin nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, einberufen.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der Stimme erforderlich.
Die geschäftsführende Leitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Bildungsreferent / die Bildungsreferentin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der geschäftsführenden Leitung teil Ausschlussmöglichkeiten bestehen bei Personalangelegenheiten.
7.1.2 Die geschäftsführende Leitung hat folgende Aufgaben:
7.2. Gesamtleitung
Der Gesamtleitung gehören an:
Die Gesamtleitung wird vom Landesjugendfeuerwehrwart / der Landesjugendfeuerwehrwartin noch Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Die Gesamtleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7.2.1 Die Aufgaben der Gesamtleitung sind:
§ 8
Landesjugendfeuerwehrwart/Landesjugendfeuerwehrwartin
Der Landesjugendfeuerwehrwart / die Landesjugendfeuerwehrwartin, im Verhinderungsfall einer / eine seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen, vertritt die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz noch innen und außen.
Der Landesjugendfeuerwehrwart / die Landesjugendfeuerwehrwartin, im Verhinderungsfall ein Vertreter / eine Vertreterin, hat Sitz und Stimme im Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
Er / Sie hat die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
§ 9
Geschäftsstelle
Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine eigene Geschäftsstelle.
§ 10
Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz beschäftigt hauptamtliche Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen, sofern dies die Haushaltslage der Jugendfeuerwehr
Rheinland-Pfalz zulässt.
Anstellungsträger ist der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.
Die hauptamtlichen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen sind ausschließlich für Aufgaben der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz zuständig.
Regelungen z.B. bezüglich Einsatzort, -zeit und Aufgabenbeschreibung sind Aufgabe der Landesjugendfeuerwehrleitung.
§ 11
Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben werden aufgebracht durch:
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz in eigener Zuständigkeit. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den Landesjugendfeuerwehrwart / der Landesjugendfeuerwehrwartin oder einen / einer seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Jugendfeuerwehren eines Kreises/einer kreisfreien Stadt sind durch den Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwart / die
Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin zu entrichten.
Zahlungsziel der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist der 30.06. des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder der Gesamtleitung, ggfs. erforderlich von der geschäftsführenden Leitung ernannte Leiter/Leiterinnen von Arbeitsgemeinschaften, sowie die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden erstattet.
Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung vom Kassenverwalter/von der Kassenverwalterin zu belegen. Die Kassenprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen vorzunehmen.
Die durch Mitgliedsbeiträge, freiwilligen Zuwendungen, Jugendfördermittel, Spenden und sonstige Fördermittel aufkommenden Finanzen dürfen nur für Aufgaben gemäß der Jugendordnung verwendet werden; insbesondere darf keine Person unverhältnismäßig hoch begünstigt werden.
§ 12
Auflösung
Die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz kann nicht aufgelöst werden, solange in Rheinland-Pfalz Jugendfeuerwehren existieren.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz an den Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. für Zwecke der Jugendförderung im Rahmen des Verbandes, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführen wird.
§ 13
Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.
Der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. fördert die Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
Der Landesjugendfeuerwehrwart / die Landesjugendfeuerwehrwartin berichtet dem Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes und den übrigen Organen über die Aktivitäten und Geschäfte der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
Jahresberichte, Jahresrechnung und Haushaltsplan werden gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. offen gelegt.
Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e. V., im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin, hat Stimmrecht in der Gesamtleitung der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
Der Landesjugendfeuerwehrwart / die Landesjugendfeuerwehrwartin und seine Stellvertreter / seine Stellvertreterinnen werden von der Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt.
§ 14
Schlussbestimmungen
Die Jugendordnung wurde am 30. März 1996 in Heiligenroth vom Landesjugendfeuerwehrtag beschlossen.
Sie wurde durch die Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. am 14. September 1996 in Prüm bestätigt.
Die Jugendordnung tritt in Kraft am 01. Januar 1997.
Die Jugendordnung in der Fassung vom 27. August 1988 tritt zum 31. Dezember 96 außer Kraft.