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Feuerwehrversicherungsvertrag
für die 
Jugend-Feuerwehrvereinigung in Rheinland-Pfalz und deren Mitglieder

zwischen dem

Landesfeuerwehrverband
Rheinland-Pfalz e.V.
Landesgeschäftsstelle
Lindenallee 41-43
56077 Koblenz

und folgenden Versicherern:

- als geschäftsführender Versicherer des Gesamtvertrages.

- als alleiniger Versicherer für die Unfall-, Haftpflicht-, Sach- und Kaskoversicherung
SV Sparkassenversicherung
Öffentliche Versicherungsanstalt
Hessen-Nassau-Thüringen
Bahnhofstraße 69
65185 Wiesbaden

- als alleiniger Versicherer für die Rechtsschutz-Versicherung.
ÖRAG Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Hansaallee 199
40459 Düsseldorf

- als alleiniger Versicherer für die Vertrauensschadenversicherung sowie für die auf besonderen Antrag einschließbare Musikinstrumenten- und Ausstellungsversicherung
SV-Gebäudeversicherung
Baden-Württemberg AG
Löwentorstr. 65
70376 Stuttgart

Wiesbaden, .12. Aug. 2003 Koblenz, 08. Aug. 2003
gez. Unterschriften
SV Sparkassenversicherung
gez. Unterschrift
Landesfeuerwehrverband Rheinland -Pfalz e.V.

Inhaltsverzeichnis:
Erläuterungen
 1. Allgemeiner Teil
 2. Spezieller Teil
     - Unfallversicherung
     - Haftpflichtversicherung
     - Kaskoversicherung für Schäden an Kraftfahrzeugen
     - Vereins- und Sozialgerichtsrechtsschutz
     - Vertrauensschadenversicherung
     - Sachversicherungen
 3. Schadensregulierung
 4. Prämien
 5. Kündigung
 6. Allgemeine Versicherungsbedingungen
 7. Besondere Vereinbarungen
 8. Zusatz-Unfallversicherung
 9. Zusatzversicherungen
     - Unfallversicherung Bambini
     - Sachversicherung -Erweiterung-
     - Musikinstrumenten-Versicherung
10. Kurzfristige Zusatzversicherungen


Erläuterungen
zu den versicherungswürdigen Gefahren

1. Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung für die Mitglieder der Feuerwehrvereinigungen ist dazu geschaffen, von den Mitgliedern wirtschaftliche Schäden abzuwenden, falls der Versicherte durch einen Unfall bei satzungsgemäßer Vereinstätigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit vorübergehend oder dauernd beeinträchtigt wird oder den Tod erleidet.

Weil die Feuerwehrvereinigungen selbständige Vereine sind, und somit vereinssatzungsgemäße Aufgaben erfüllen, werden diese Tätigkeitsbereiche ihrer Mitglieder nur in Ausnahmefällen als "dienstliche, ehrenamtliche" und somit gesetzliche Tätigkeit anerkannt und fallen in vielen Fällen nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch die Versicherungsbedingungen der privaten Zusatz-Versicherungen für Feuerwehren erstrecken sich nur beschränkt auf die Vereinstätigkeit.

Es bestehen auch aus reiner Vereinstätigkeit keine Ansprüche gegen die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der öffentlichen Freiwilligen Feuerwehren.

Da die überwiegende Anzahl Unfälle naturgemäß auf Wegen zu und von den Tätigkeiten entfallen, wurde in den Vertragsbestimmungen dieses Vertrages den Belangen der Feuerwehren weitestgehend Rechnung getragen, im Gegensatz zu den sonst üblichen Allgemeinen Versicherungsbestimmungen mancher privater Versicherer. Die Versicherungssummen wurden landeseinheitlich festgelegt. Der Versicherungsschutz bei auswärtigen Veranstaltungen, zum Vorteil der versicherten Personen, genau präzisiert. Die Wegeunterbrechungen sind den besonderen Gegebenheiten angepasst.

Die versicherten Tätigkeiten am auswärtigen Aufenthaltsort (z.B. bei Feuerwehrfesten) sind zeitlich und örtlich klar beschrieben.

Die Tätigkeit während einer Abordnung zu verbandsfremden Veranstaltungen unterliegt dem Versicherungsschutz, genau wie Teilnahme an Festzügen, Besuch von erkrankten Feuerwehrkameraden u.a.m.

2. Haftpflichtversicherung

Für die Vereinstätigkeit der Feuerwehrvereinigungen können die Vereine auf eine erweiterte Vereinshaftpflicht nicht verzichten. Bei nicht bestehender oder unzureichend abgeschlossener Haftpflichtversicherung sind - im Falle der Verpflichtung zur Schadenersatzleistung - finanzielle Inanspruchnahmen denkbar, die weder von dem Verein, noch von seinen Mitgliedern aufgebracht werden können. Im Extremfall können derartige materielle Inanspruchnahmen aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen zum wirtschaftlichen Ruin der Betroffenen führen.

Welche Risiken sollen durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werden?:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn er gegen ein, den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt." (§ 823 BGB)

Haftpflichtig ist jeder, der einem anderen einen Schaden
1. widerrechtlich
    und
2. vorsätzlich oder fahrlässig
zufügt.

Die widerrechtliche Verletzung eines Rechtsgutes ist eine Voraussetzung zur Begründung einer Haftpflicht. Widerrechtlich ist jede Schädigung, zu der man nicht durch Gesetz oder Vertrag berechtigt ist. "Widerrechtlich" ist nicht in jedem Falle mit "strafbar" gleichzusetzen. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (§ 227 BGB).

Der Begriff "Vorsatz" ist von der Rechtsprechung klar umrissen. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen einer Handlung unter Billigung des sicheren oder möglichen Erfolges.

Zur Fahrlässigkeit führt § 276 BGB aus: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt".

"Im Verkehr erforderliche Sorgfalt" wird so interpretiert:
"Es ist die erforderliche, den jeweiligen Umständen angemessene Sorgfalt, die man von einem normal begabten Menschen erwarten."

Hieraus erkennt man, wie schwer es ist, eine feste, gültige Norm zu finden. Jeder Fall ist anders gelagert und dementsprechend nach den vorliegenden Umständen zu beurteilen. Dies liegt im Ermessen des Gerichtes.

Ein Schaden muss aber nicht unbedingt durch eine tätige Handlung verursacht werden. Ein Schaden ist auch dann ersatzpflichtig, wenn er auf der Unterlassung eines pflichtgemäßen Handelns beruht.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung ist sehr weit gespannt. Der Versicherer übernimmt nicht nur die Befriedigung berechtigter Ansprüche, sondern hat auch die Aufgabe, unberechtigte oder übersetzte Forderungen abzuwehren.

Der hier vorliegende "Feuerwehr-Versicherungsvertrag" stellt alle sich in Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtrisiken unter Versicherungsschutz, soweit sich dies aus der seitherigen Erfahrung als notwendig erwies. So sind auch, entgegen sonstiger, vorliegender Versicherungsvereinbarungen die Haftpflichtrisiken aus Vereinsveranstaltungen der Jugendfeuerwehren jeder Art, auch der Betrieb von Bewirtschaftungen in eigener Regie u.a. ohne speziellen Antrag und besondere Prämienzahlungen mitversichert. Die Abwicklung von Haftpflichtschäden wird in Zweifelsfällen vor dem "Feuerwehrversicherungsausschuss" behandelt. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.

Unter Versicherungsschutz stehen auch Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen, z.B. Jugendtreffen und Wettbewerbe.

3. Kaskoversicherung für Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen bei Unfällen während satzungsgemäßer Tätigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder der Feuerwehrverbände und Vereine haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Sachentschädigung bei entstandenen Schäden, an privateigenen Kraftfahrzeugen in Ausübung der Vereinstätigkeit.

Dem Wunsch des Landesfeuerwehrverbandes, auch hier eine geeignete Lösung zu finden, haben die Versicherer aus diesem Vertrag Rechnung getragen, wie dies aus § 7 des Vertragswerkes ersichtlich ist.

Entsprechend der Aufgabenstellung der Feuerwehrvereinigungen und deren Bedeutung im Gemeinwesen müssen die Feuerwehrmitglieder vor materiellen, vielfach existenzbedrohenden Schäden an Sachen geschützt werden.

Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle Sachschäden wäre zu umfangreich und würde, auch von der Prämiengestaltung her, keine befriedigende Lösung finden. Abgedeckt werden daher nur Schäden an Kraftfahrzeugen, weil hier in vielen Fällen die notwendigen Schadensaufwendungen nicht aus dem eigenen Vermögen des Geschädigten erbracht werden können.

Bei der Zielsetzung konstruktiver Hilfeleistung muss ein echter Zusammenhang zwischen der Vereinstätigkeit und dem hierbei möglichen Schadenereignis stehen. Deswegen können Fahrten, die den unmittelbaren Zusammenhang vermissen lassen (private Erweiterungen) nicht mitversichert werden.

Trotzdem soll aber der Vertrag den Zweck echter und wirksamer Hilfeleistung für die Angehörigen der Feuerwehrvereinigungen optimal erfüllen.

Der Versicherer kann nur dann eine wirksame Ersatzleistung garantieren, wenn die voraufgeführten Grundsätze beachtet werden und das Schutzbedürfnis der Feuerwehrangehörigen nicht durch "Manipulationen" untergraben wird.

Aus dieser Sicht muss man auch die dem Risiko angepasste Prämiengestaltung sehen. Sie soll das einzelne Mitglied geringfügig belasten, indem der Kollektiv-Vertrag mit dem Landesfeuerwehrverband abgeschlossen wurde. Im Schadenfall soll dem Betroffenen wirksame Hilfe zuteil werden. Der Versicherungsschutz gilt nur für Fahrten, durch die die Mitglieder zur Erfüllung satzungsgemäßer Tätigkeiten zu einem auswärtigen Ort hin- und zurückbefördert werden. Nähere Bestimmungen hierzu enthalten §§ 4 und 7 des Versicherungsvertrages.

Der Höchstbetrag der Entschädigung für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Die Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Jahres, die beim Landesfeuerwehrverband und den ihm angehörigen Regional- Kreis- und Stadtverbänden und Ortsvereinen anfallen, wird auf EUR 150.000,00 festgelegt. Der Vertrag wird jedoch auch nach Überschreitung unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 7) fortgesetzt.

Die Selbstbeteiligung beträgt pro Schadenfall EUR 150,00.

Die Kaskoversicherung nach dem "Feuerwehrvertrag" zieht eventuell bestehenden privaten Kaskoversicherungen vor, bewirkt also nicht den Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes, wenn der Geschädigte seine private Kaskoversicherung nicht in Anspruch nimmt

4. Vereinsrechtsschutzversicherung mit Sozialgerichtsrechtsschutz

Der Rechtsschutzversicherer der öffentlich-rechtlichen Versicherer in der BRD ist die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung AG, an der die SV Sparkassenversicherung beteiligt ist und als Landesdirektion Hessen fingiert.

Seit dem 15.09.1975 kommt der Rechtsschutzversicherung besondere Bedeutung zu, weil von diesem Zeitpunkt an die Anwalts- und Gerichtskosten durch Gesetz drastisch erhöht wurden.

Ohnehin ist die für den Rechtssuchenden komplizierte Gerichtsbarkeit mit kaum absehbaren Prozessrisiken verbunden. Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder werden in Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit mit Rechtsfällen konfrontiert, die in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgetragen werden müssen.

Dass sich die Feuerwehrvereinigung bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen im Sinne des § 8 dieses Vertrages qualifizierter Juristen bedienen können, ist dringend geboten. Hier bestand schon lange bei vielen Organisationen eine echte Versicherungslücke, die durch den Feuerwehrvertrag geschlossen wird.

Besonders wichtig erschien es dem Landesfeuerwehrverband, in den Rechtsschutzvertrag den Sozialgerichts-Rechtsschutz einzubeziehen. Dies gilt nicht nur für Rechtsschutzfälle aus satzungsgemäßer, sondern auch aus gesetzlicher Tätigkeit als Angehöriger der öffentlich Freiwilligen Feuerwehr, der Gemeinde - sowie der Betriebs- und Werksfeuerwehren. Beim Einsatz Hilfeleistungspflichtiger trifft dies auch auf diesen Personenkreis zu.

Die Art der Versicherungskombination für die Feuerwehren ist neuartig und wurde seither nicht berücksichtigt. Der Sozialversicherungs-Rechtsschutz und der Vereinsrechtsschutz entsprechend der Aufgabenstellung des Landesfeuerwehrverbandes sowie der Regional- Kreis- und Stadtverbände und Vereine unter anderem die sozialen Belange der Mitglieder der Feuerwehren wahrzunehmen.

Eine Erweiterung auf Verkehrs-Rechtsschutz kann durch Vertragserweiterung aufgrund Besonderer Vereinbarungen geschehen.

5. Vertrauensschadenversicherung

Die SV Sparkassenversicherung betreibt den Versicherungszweig "Vertrauensschadenversicherung" als eine der wenigen Versicherungszweige nicht selbst. Dieses Risiko wird daher von ihrer Schwestergesellschaft, der SV-Gebäudeversicherung Baden Württemberg AG, deren Vermittler die SV Sparkassenversicherung ist, gedeckt.

Während über die Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer vor der Inanspruchnahme durch Dritte, wegen Schäden, die diesem zugeführt wurden, geschützt ist, verfolgt die Vertrauensschadenversicherung den Zweck, das eigene Vermögen des Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organisation zu schützen, das durch Fehlverhalten der für die Organisation als Mitglieder tätigen Personen, insbesondere derer, die mit der Verwaltung und Disposition betraut sind, geschädigt wird.

Versichert sind folgende Versicherungsfälle:

  1. vorsätzliche Handlungen von Vertrauenspersonen, die diese nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen gegenüber dem Landesfeuerwehrverband, den Regional- Kreis- und Stadtverbänden sowie den örtlichen Vereinen zum Schadenersatz verpflichten,
  2. fahrlässige Handlungen, die gegenüber den unter 1. genannten Organisationen zum Schadenersatz verpflichten. Vertrauenspersonen sind die Mitglieder der Vorstände, die Kassierer bei Vereinsveranstaltungen und die bestimmten Stellvertreter. Der Einschluss der Stellvertreter gilt jedoch nur für die Zeit, in der die Vertretenen an der Ausübung jeglicher Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verhindert sind.

Durch die Vertrauensschadenversicherung werden die Feuerwehrvereinigungen vor Schäden infolge "menschlicher Schwächen" einzelner Personen bewahrt.

Der Umfang der Vertrauensschadenversicherung ergibt sich aus § 9 des Feuerwehrvertrages und den Allgemeinen Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung (ABV) nebst Zusatzbedingungen.

Die Versicherungssumme und Umfang des Versicherungsschutzes sind auf die Verhältnisse bei den Feuerwehrvereinigungen abgestimmt, weswegen auch hier Prämie und Leistung in der richtigen Relation stehen.

6. Versicherung des gesamten mobilen Sachvermögens des Landesfeuerwehrverbandes, der Regional- Kreis- und Stadtverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereine gegen die Gefahren Feuer. Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm

Jede Feuerwehrvereinigung verfügt über vereinseigene Sachen. Hierzu gehören z. B. Schränke, Fahnen und Standarten, Musikinstrumente, Transparente, Tanzböden, Holzgerüste zur Erstellung von Festzelten, Ausrüstungsgegenstände für Leistungswettkämpfe, eventuell Büroeinrichtungen, Schreibmaschinen u.a.m.

Die Versicherung dieser Sachen gegen Brand-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschäden ist zur Erhaltung des Vereinsvermögens nicht von der Hand zu weisen. Einzelverträge belasten die Vereinskassen mit relativ hohen Prämien, weil die Versicherungssumme mit ausschlaggebend für die Prämiengestaltung ist. Auch muß die oft aus Gründen der falsch beurteilten Prämieneinsparung hervortretende "Unterversicherung" vermieden werden. Die Feuerwehrvereinigungen übersehen nicht selten den Vermögenszuwachs und die zeitgemäße Wertbemessung.

Den besonderen Vorstellungen des Landesfeuerwehrverbandes entsprach es, die Vereinigung nicht mit unvollkommenen Einzelpolicen zu belasten. Die Gegebenheiten der Feuerwehrvereinigungen zwangen zur der Lösung, auch in fremder Obhut befindliche Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen. Es ist dies sowohl das Vereinseigentum in Kameradschaftsheimen oder Vereinslokalen, als auch das in häuslicher Obhut der Mitglieder befindliche Vereinsvermögen wie Musikinstrumente, Fahnen, Schränke usw., soweit dieses nicht durch die Hausratversicherung des Obwalters versichert ist. Bei satzungsgemäßen oder angeordneten Veranstaltungen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten befindliche Sachen sind innerhalb Europas mitversichert, wobei für Einbruchdiebstahlversicherung die Unterbringung in gut verschlossenen Räumen (Gebäude) Voraussetzung sind. Die Höchsthaftung je Schadenereignis ist mit EUR 3.000,00 ausreichend. Beim Landesfeuerwehrverband sowie den Regional- Kreis- und Stadtverbänden EUR 20.000,00. Durch die Einbeziehung der Sachversicherungen in den Feuerwehrvertrag ergeben sich wesentliche Ersparnisse und die Unsicherheiten auf diesem Gebiet sind ausgeschaltet, zumal die Vereinigungen infolge der Pauschaldeklarierung außer einer Schadensmeldung mit weiterer Verwaltungsarbeit nicht mehr befasst werden. Detaillierte Einzelheiten siehe § 10 des Feuerwehrvertrages und Anlage zu § 10.

Sollte jedoch das Sachvermögen einer Feuerwehrvereinigung den Höchstdurchschnittsbetrag übersteigen, so ist die Summe, die sich tatsächlich aus dem Wert des Sachvermögens ergibt, zum Vertrag anzumelden.


top 1. Allgemeiner Teil

§ 1 Versicherte Gefahren

Die Versicherer gewähren dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V., seinen Regional-, Kreis- und Stadtverbänden und den örtlichen Feuerwehrvereinen sowie deren Mitglieder Versicherungsschutz:

  1. Gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle
    (Unfallversicherung),
  2. gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts
    (Haftpflichtversicherung),
  3. bei Unfallschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen während satzungsgemäßer
    Verbands- oder Vereinstätigkeit bei auswärtigen Veranstaltungen
    (Kasko-Versicherung),
  4. für Schäden an mobilen Sachvermögen des Landesfeuerwehrverbandes, der Regional-
    Kreis- und Stadtverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereine gegen
    a) Feuer-,
    b) Einbruchdiebstahl-,
    c) Leitungswasser- und
    d) Sturmschäden,
  5. für Vereinsrechtsschutz-Versicherung mit Sozialgerichtsrechtsschutz,
  6. gegen Vertrauensschaden.

§ 2 Versicherungsgrundlagen

(1) Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (VG), den in (2) nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den schriftlich vereinbarten Besonderen Bedingungen sowie den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gewährt.

(2) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind:

  1. Unfall-Versicherung
    Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000)
    Besondere Bedingungen zur Gruppen-Unfallversicherung (U 503 07/00)
    Vertragsbestimmungen und Besondere Bedingungen ( U 505 06/00)
    Die Altersbegrenzung ist aufgehoben.
  2. Haftpflichtversicherung
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AH B Ausgabe 2001)
    "Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden
    in der Haftpflichtversicherung"
    Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur
    Haftpflichtversicherung von Feuerwehrverbänden und -vereinen
    (Stand November 2001)
  3. Kasko-Versicherung
    Allgemeine Kraftfahrzeug Bedingungen (AKB Stand 01. August 2001)
    genormter Kasko-Rahmenvertrag für Vereine
    Bundesaufsichtsamt Az.: V-72-6-2-/73
  4. Sach-Versicherung
    Allgemeine Versicherungsbedingungen – Feuer - Gebäude und Inhalt (SV-F 2001 E)
    Allgemeine Versicherungsbedingungen - Sturm und Hagel - Gebäude und 
    Inhalt (SV-St H 2001 E)
    Allgemeine Versicherungsbedingungen - Leitungswasser - Gebäude und Inhalt (SV-LW 2001 E)
    Allgemeine Versicherungsbedingungen Einbruchdiebstahl- und Raub (SV ERB-2001 E)
  5. Rechtsschutz-Versicherung
    Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB ' 94)
  6. Vertrauensschaden-Versicherung
    Allgemeine Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung (ABV)
  7. Musikinstrumenten-Versicherung
    Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
    (AVB Musikinstrumente) Fassung 1987

§ 3 Versicherte Personen:

Versicherte Personen sind ausschließlich die Mitglieder von Jugendfeuerwehren, sowie Funktionäre bzw. Führungskräfte in den Jugendfeuerwehren (Betreuer, Jugendwarte, Jugendleitung), der dem Landesfeuerwehrverband angeschlossenen Regional- Kreis- und Stadtverbände und der Ortsvereine. Dies gilt auch, wenn zu einzelnen Vertragsteilen dieses Vertrages Bestimmungen für Erwachsene aufgeführt sind. Derartige Abweichungen sind dadurch bedingt, dass dieser Vertrag ursprünglich für alle Mitglieder ausgearbeitet wurde, jedoch nur auf Jugendliche angewendet werden soll.

§ 4 Versicherungsumfang

(1) Versicherungsschutz besteht bei allen satzungsgemäßen oder angeordneten Tätigkeiten und auf den Wegen zu und von diesen Tätigkeiten auch wenn die Mitglieder durch den Landesfeuerwehrverband, die Regional- Kreis- und Stadtverbände oder Ortsvereine zu Veranstaltungen außerhalb des Landesfeuerwehrverbandes, der Regional- Kreis- und Stadtverbände sowie Ortsvereinigungen delegiert werden; dies auch, wenn es sich um Vereinigungen handelt, die mit der Förderung des Feuerwehrwesens nicht betraut sind.

(2) Als versicherte Tätigkeiten der Mitglieder gelten insbesondere:

  1. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Festausschußsitzungen,
    Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften, vom Vorstand angesetzte Besprechungen.
  2. Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie z. B. Kameradschafts- und
    Familienabenden, Tanz, Karnevals- und Wohltätigkeitsveranstaltungen der Organisation,
    ebenso Theater- und Heimatabenden, Weihnachtsfeiern, Gründungsfesten u. ä.
  3. Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen und Besprechungen dieser Veranstaltungen 
    gemäß (2) Ziffer 2.
  4. Teilnahme an Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen geselliger oder sonstiger Art, wie Ausschmückung von Räumlichkeiten, Zeltaufbau, Aufbau von provisorischen Buden und Hallen sowie allen sonstigen Einrichtungen, die zu einem geordneten Ablauf einer Veranstaltung notwendig sind.
  5. Teilnahme an Festzügen der eigenen Organisation, Ausrichtung von Festzügen.
  6. Besuch von Feuerwehrfesten und Veranstaltungen anderer Vereine sowie Teilnahme an Festzügen, soweit die Teilnehmer vom Vorstand abgeordnet werden.
  7. Teilnahme an Proben und Einzelübungsstunden für Mitglieder der Musikzüge, Sängergruppen, Theatergruppen und sonstigen Leistungsgruppen.
  8. Teilnahme an Wohltätigkeitsfußballspielen, Karnevalsspielen, insoweit die Feuerwehr eine Mannschaft stellt oder Mitglieder in eine sonstige Mannschaft vom Vorstand delegiert werden.
  9. Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, zu denen der Vorstand eine Mannschaft entsendet, Teilnahme an Leistungswettkämpfen der Feuerwehren sowie am Training für diese Wettbewerbe.
  10. Teilnahme als Zuschauer der unter Ziffer 8 und 9 aufgeführten Veranstaltungen.
  11. Teilnahme an und Vorbereitung von Veranstaltungen, die der internationalen Völkerverständigung dienen, soweit es den Bereich der Feuerwehr angeht und die Teilnahme durch den Vorstand bestimmt ist.
  12. Teilnahme an Zeltlagern, Ausflügen und Freizeiten sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung dieser Veranstaltungen.
  13. Beteiligung an Werbemaßnahmen für Vereinsveranstaltungen, wie Plakatanbringung, Flugblattverteilung, Lautsprecherwerbung usw.
  14. Wahrnehmung von Aufgaben anderer Ortsvereine im Rahmen der gegenseitigen Vereinshilfe (z.B. Einsatz als Kassierer, Ordner, soweit nicht von der Gemeinde gegen Entgelt eingesetzt; Kellnerdienst, Mithilfe bei der Bewirtschaftung, Aufbau von Zelten, Herrichtung des Festplatzes u. ä.), wenn der ausrichtende Verein keine Versicherung abgeschlossen hat.
  15. Kassiererdienst bei den Vereinsmitgliedern oder Botengänge, die der Benachrichtigung der Vereinsmitglieder dienen, soweit sie vom Vorstand angeordnet sind.
  16. Spendensammlungen für den Verein für Tombolen oder sonstige Zwecke, die den Aufgaben des Vereins dienen.
  17. Mitgliederwerbung von Haus zu Haus.
  18. Tätigkeit als Schiedsrichter und Betreuer bei Leistungswettkämpfen der Feuerwehren.
  19. Tätigkeit bei der Eigenbewirtschaftung von Zelten oder sonstigen Veranstaltungsorten bei Vereinsveranstaltungen und Veranstaltungen im Sinne des §6(1 h) dieses Vertrages sowie Tätigkeiten zum Einkauf oder der Beschaffung von Materialien, Speisen und Getränken, die für die Eigenbewirtschaftung einer Verköstigungsstätte benötigt werden, soweit es sich um Feuerwehrveranstaltungen handelt.
  20. Teilnahme als Vertreter der Feuerwehrvereinigung bei Sitzungen der örtlichen Vereinsringe oder anderer Verbände, zu der die Feuerwehr Vertreter entsenden soll.
  21. Besuch von Sitzungen der Organe kommunaler Gebietskörperschaften, bei denen die Interessen der Feuerwehrvereinigungen wahrzunehmen sind, ebenfalls der Besuch von Dienststellen jeder Art, die im Interesse der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Feuerwehrvereinigungen liegen.
  22. Informationsbesuche bei anderen Feuerwehrvereinigungen.
  23. Besuch von Unfallverletzten oder erkrankten Feuerwehrkameraden im Krankenhaus oder
    in der Wohnung, soweit diese Besuche vom Vorstand gebilligt worden sind.

Dieser Katalog ist nicht vollständig; er vermittelt nur eine Ausschnittsweise Übersicht über den Versicherungsumfang der versicherten Tätigkeiten. Darüber hinausgehend ist in jedem Falle die satzungsgemäße Tätigkeit versichert.

(3) Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück, einerlei, ob und welche Transportmittel benutzt werden. Ist in Anbetracht besonderer Umstände der direkte Weg zu und von der Veranstaltung unterbrochen, besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht allerdings auch hier, wenn die Unterbrechung einer satzungsgemäßen Aufgabe des Vereins dient.
Versicherungsschutz im Sinne des Satzes 2 besteht nach der Unterbrechung wieder, sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird. Ein der Länge des Weges angemessener Zwischenaufenthalt bei auswärtigen Veranstaltungen führt zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hinsichtlich des Kasko-Risikos sind die Besonderen Bestimmungen des § 7 zu beachten.

(4) Risiken aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert; dies zu dem Zeitpunkt, an dem die vom verantwortlichen Reiseleiter oder Betreuer festgelegte Rückfahrt beginnt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen für Wegeunfälle und Wegeunterbrechungen gemäß Ziffer 3.

(5) Als auswärtiger Aufenthaltsort (auswärtige Veranstaltung) gelten auch alle Veranstaltungsorte, die sich außerhalb eines Ortsteiles befinden, an der der Verein seinen Sitz hat und der vor der kommunalen Gebietsreform eine selbständige kommunale Gebietskörperschaft war.

top 2. Spezieller Teil

§ 5 Unfallversicherung

(1) Die Versicherungssummen betragen:

a) für die Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr:
für den Todesfall EUR 15.000,00
für den Fall der Vollinvalidität EUR 40.000,00
Unfall-Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld EUR 15,00
vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an
Bergungskosten EUR 2.000,00

b) für Mitglieder bis zum vollendetem 14. Lebensjahr:
für den Todesfall EUR 10.000,00
Ersatz der nachweislich aufgewendeten
Bestattungskosten
für den Fall der Vollinvalidität EUR 40.000,00
Unfall-Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld EUR 15,00
vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an
Bergungskosten EUR 2.000,00

§ 6 Haftpflichtversicherung

(1) Versicherte Risiken sind:

a) Die gesetzliche Haftpflicht des Landesfeuerwehrverbandes und seiner ihm angehörenden 
Organisationen;

b) die den leitenden Organen des Landesfeuerwehrverbandes, seiner Regional- Kreis- und Stadtverbände und örtlichen Vereine in dieser Eigenschaft persönlich obliegende gesetzliche Haftpflicht;

c) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen;

d) die persönliche Haftpflicht der Jugendleiter und die gemäß § 832 BGB übernommene Aufsichtspflicht;
e) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder;

f) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter, Verpächter, Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen, wie z.B. Kameradschaftsheime, Übungsplätze, Zeltlager, Büros, Garagen, Gaststättenbetrieb in eigener Regie;

g) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Risiko als Veranstalter von Feuerwehrfesten, Festzügen und sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, wie sie auch in § 4 näher beschrieben sind;

h) mitversichert sind auch die Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen, z.B. Landesfeuerwehrtage, Regional- Kreis- und Stadtverbandsfeste, überörtliche Jugendtreffen und Treffen der Spielleute sowie die dabei stattfindenden Umzüge;

i) mitversichert sind auch Mietsachschäden sowie gegenseitige Ansprüche untereinander.

(2) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:

a) Die Haftpflicht für Tribünen, die nicht baupolizeilich abgenommen sind;

b) die Haftpflicht aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen und dergleichen sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung), soweit das Feuerwerk nicht polizeilich genehmigt ist und nicht durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker abgebrannt wird;

c) die Haftpflicht aus motorsportlichen Veranstaltungen, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;

d) Haftpflicht aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, soweit es sich nicht um Angestellte der Organisation handelt, auch wenn diese im Interesse oder im Auftrag der Organisation erfolgt;

e) Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt.

(3) Abweichend der AHB erstreckt sich die gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr auch auf die im Ausland vorkommenden Schadenereignisse gemäß den Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine. Die Leistungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgen ausschließlich in EUR.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert
(It. Umrechnungstabelle) an eine Außenhandelsbank abgeführt ist.

(4) Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis:
EUR 2.000.000,00 pauschal für Personen- und/oder Sachschäden
EUR 100.000,00 für Vermögensschäden
EUR 250,00 Selbstbehalt nur für Mietsachschäden.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Doppelte dieser Versicherungssummen.

§ 7 Kaskoversicherung für Schäden an Kraftfahrzeugen

(1) Der Vertrag bezieht sich auf alle nicht verbands- oder vereinseigenen Personen- und Kombinationskraftwagen, soweit mit ihnen notwendige Fahrten zu satzungsgemäßen Veranstaltungen durchgeführt werden (s. § 4 des Vertrages).

(2) Notwendig sind Fahrten, durch die die Mitglieder der Feuerwehrvereinigungen an einen vom Sitz der Vereinigung abweichenden Ort zu einer auswärtigen Veranstaltung hin- und zurückbefördert werden. Eine auswärtige Veranstaltung liegt vor, wenn sie nicht im Hoheitsbereich einer politischen Gemeinde stattfindet, in der die Feuerwehrvereinigung ihren Sitz hat. Bei umstrukturierten Gemeinden im Zuge der kommunalen Gebietsreform gilt der eingemeindete Ortsteil als Sitz der Feuerwehrvereinigung.

(3) Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Kraftfahrzeuges.

(4) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln sich nach den Abschnitten A und C der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die in Ziffer 1 genannten Fahrzeuge und die in Ziffer 1 bis 2 genannten Fahrten besteht eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00.

(6) Der Versicherungsschutz beginnt und endet an dem von der Feuerwehrvereinigung festgelegten Sammelplatz. Ist kein Sammelplatz festgelegt, so beginnt und endet der Versicherungsschutz an dem Ort, an dem die unter Ziffer 2 genannten Personen die Fahrt antreten bzw. aufgenommen werden und nach der Rückfahrt die Fahrt beenden oder abgesetzt werden.
Fahrten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung der in Ziffer 2 genannten Personen vom und zum Ort der satzungsgemäßen Tätigkeit stehen (private Erweiterungen), sind nicht versichert. 

(7) Die Höchstentschädigung für alle beim Landesfeuerwehrverband und seine Gliederungen anfalle den Schäden beträgt EUR 150.000,00 pro Versicherungsjahr. 
Der Höchstbetrag für ein versichertes Fahrzeug wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

(8) Die Entschädigungsgrenze im Versicherungsjahr kann auf Antrag jeweils um EUR 10.000,00 erhöht werden. Die Prämie erhöht sich in diesem Fall um den Prozentsatz, um den die Entschädigungsgrenze erhöht wird.

(9) Unabhängig von § 16 dieses Vertrages erlischt die nach § 7 getroffene Vereinbarung, sobald die in einem Versicherungsjahr zu erbringenden Schadenaufwendungen die hier unter Ziffer 7 vereinbarte Entschädigungsgrenze erreichen (§ 6 (3) Satz 1 AKB).

(10) Die Vorschriften der Tarifbestimmungen über die Schadenfreiheits- bzw. Schadenklassen finden keine Anwendung.

(11) Besteht neben der Fahrzeugvollversicherung aus diesem Vertrag eine weitere Kaskoversicherung für das beschädigte Kraftfahrzeug, so hat der Geschädigte die Entschädigungsleistung in erster Linie aus diesem Vertrag geltend zu machen. Bei bestehenden anderen Verträgen darf nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden, als der durch Versicherung abgedeckte Gesamtschaden beträgt.
Der Versicherte kann seine Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. Die Auszahlung der auf ihn entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer darf nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.

§ 8 Vereins- und Sozialgerichtsrechtsschutz

(1) Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherungs AG, vertreten durch die SV Sparkassen Versicherung, gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V., seinen Regional- Kreis- und Stadtverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinigungen Rechtsschutz.

Der Versicherungsschutz wird dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. nebst dessen Regional- Kreis- und Stadtverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinen, ihren gesetzlichen Vertretern und Angestellten für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben gewährt. Außerdem erhalten die Verbandsmitglieder Versicherungsschutz für jede Tätigkeit, die gemäß Satzung dem Verbandszweck dient. Dies gilt insbesondere für den Strafrechtsschutz und den Sozialgerichtsrechtsschutz.

Personen, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Verpflichtung oder durch besonderen Auftrag des Kreisbrandinspektors oder des Leiters der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr zu Hilfsdiensten bei gesetzlicher Tätigkeit herangezogen werden, genießen, solange und soweit sie im Zuge der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht der Freiwilligen Feuerwehr Hilfsdienste leisten, Versicherungsschutz wie Verbandsmitglieder.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

a) Schadenersatz-Rechtsschutz bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.

b) Straf-Rechtsschutz bei Verteidigung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften des Strafrechts, des Disziplinarrechts und des Standesrechts sowie bei aus gleichartigen Anlässen resultierenden
- Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Verfahren wegen Strafaussetzung, Strafaufschub oder Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe oder Geldbuße mit zwei Anträgen je Versicherungsfall.

c) Sozialgerichts-Rechtsschutz bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten der BRD in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Besteht für die durch diesen Vertrag Versicherten anderweitig eine Rechtsschutzversicherung, ist der Anspruch auf Rechtsschutzversicherungsleistungen zunächst aufgrund jenes Versicherungsvertrages geltend zu machen.

(3) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht das Risiko aus:

a) gewerblichen Betrieben;

b) Eigentum, Besitz oder Lenken von motorgetriebenen Fahrzeugen zu Lande,
zu Wasser und in der Luft;

c) Miet-/Pachtverhältnissen über Immobilien;

d) solchen Versicherungsfällen, die infolge einer alkoholbedingten Fehlleistung einer versicherten Person eingetreten sind.

(4) Die ÖRAG zahlt in den unter Ziffer 1 angeführten Fällen nach Maßgabe der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Vorschüsse und Kosten für

a) Gerichte

b) Gerichtsvollzieher

c) gesetzliche Vergütung der Rechtsanwälte.
Wenn in Inlands-Zivilsachen die Vertretung vor einem Gericht, das mehr als 100 km vom Wohnsitz des Versicherten entfernt ist, erforderlich wird, auch die des Korrespondenzanwaltes

d) gerichtlich festgesetzte Sachverständigengebühren

e) gerichtlich festgesetzte Zeugengebühren

f) Gegner, falls diesem Aufwendungen seiner Rechtswahrung zu erstatten sind,
einschließlich die der gegnerischen Nebenkläger

g) Verwaltungsbehörden

h) Strafkaution, um im Ausland Haftverschonung zu erreichen (spätere Rückzahlungspflicht nur dann, wenn diese Strafkaution verfällt oder endgültig als Strafe, Geldbuße oder zur Sicherheit für zivilrechtliche Ansprüche einbehalten wird) bis zur Höhe von EUR 25.565,00 je Versicherungsfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

(5) Die Leistungen des Schadenersatz- und des Strafrechtsschutzes werden ohne Wartezeit in ganz Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres gewährt. Der Sozialgerichts- Rechtsschutz, welcher eine dreimonatige Wartezeit erfordert, bezieht sich auf Sozialgerichte der BRD.

(6) Die Versicherten haben das Recht der freien Rechtsanwaltswahl, die nur in Strafrechtsschutzfällen oder bei Zuständigkeit ausländischer Gerichte auf die am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen oder bei demselben zugelassenen Rechtsanwälten eingeschränkt ist.

(7) Der im dritten Absatz von Ziffer 1 näher bezeichnete Personenkreis ist für die Dauer des ersten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert. Sollte sich das nicht bewähren, müsste in gegenseitigen Verhandlungen eine andere Regelung gesucht werden.

(8) Die nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu erstattenden Schadenmeldungen sind ausnahmslos vom Landesfeuerwehrverband vorzunehmen. Sofern der Versicherungsfall eine der im dritten Absatz von Ziffer 1 näher bezeichneten Personen betrifft, ist die Schadenmeldung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, wodurch mit Dienstsiegel und Unterschrift bescheinigt wird, daß der Versicherungsfall eintrat, als für die Feuerwehr Hilfsdienste geleistet worden sind.
Bei Bestehen einer anderweitigen Rechtsschutz-Versicherung sind in jedem Falle dem Versicherer das betreffende Versicherungsunternehmen und dessen Versicherungsscheinnummer anzugeben.
Schadenmeldungen werden über den Versicherungsnehmer an die SV in Wiesbaden – als Landesdirektion der ÖRAG - weitergeleitet.

(9) Die Versicherungssumme beträgt EUR 102.258,00.

§ 9 Vertrauensschadenversicherung

(1) Die SV Gebäudeversicherung Stuttgart AG, diese vertreten durch die SV Sparkassenversicherung in Wiesbaden, als Landesdirektion in ihren Geschäftsgebieten, gewährt Versicherungsschutz bei Schäden, die

a) durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlung von Mitgliedern der Organe des Landesfeuerwehrverbandes, sowie den Regional- Kreis- und Stadtverbänden und den örtlichen Feuerwehrvereinen eintreten (z.B. Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung); mitversichert sind auch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der Kassierer und sonstigen Funktionäre im Sinne des § 3 (3) dieses Vertrages;

b) durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der beim Landesfeuerwehrverband oder seinen angeschlossenen Organisationen beschäftigten hauptberuflichen Personen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind.

(2) Die Höchstleistungen für alle Schäden beim Landesfeuerwehrverband und den ihm angehörenden Regional- Kreis- und Stadtverbänden sowie örtlichen Feuerwehrvereinen beträgt EUR 50.000,00 im Versicherungsjahr.

Im Rahmen dieser Gesamtleistung geltend folgende Anspruchsgrenzen je Versicherungsfall:
a) für den Landesfeuerwehrverband EUR 5.000,00
b) für die Regional- Kreis- und Stadtverbände EUR 4.000,00
c) für die örtlichen Vereine EUR 2.500,00
Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt EUR 100,00.

(3) Schadenmeldungen werden über den Versicherungsnehmer an die SV Sparkassen Versicherung Wiesbaden, als Landesdirektion der SV Gebäudeversicherung Stuttgart, weitergeleitet.

§ 10 Sachversicherungen

(1) Versicherungsgrundlagen sind die in § 2 Ziffer 1 und 2.4 des Vertrages angeführten Bestimmungen.

(2) Versichert ist die gesamte Habe des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V., der Regional- Kreis- und Stadtverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereinigungen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Bargeld und Wertsachen.

(3) Versicherte Gefahren sind:
a) Feuer-,
b) Einbruchdiebstahl-,
c) Leitungswasser-,
d) Sturm- und
e) Vandalismusschäden.

(4) Die Versicherungssumme beträgt:
EUR 3.000.000,00.
Es besteht Freizügigkeit zwischen den Versicherungsgrundstücken. Die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt. Für die Habe des Landesfeuerwehrverbandes sowie der Regional- Kreis- und Stadtverbände beträgt die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück EUR 20.000,00.

(5) Als Versicherungsort gelten die eigenen Räume des Landesfeuerwehrverbandes, der Regional- Kreis- und Stadtverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereinigungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Vereinslokale, Gemeinschaftshäuser, Kameradschaftsheime und ähnliche Orte, soweit nicht anderweitig Deckung gegeben ist.

(6) Vorübergehend bei satzungsgemäßen oder angeordneten Veranstaltungen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten befindliche Sachen gemäß Ziffer 2 gelten innerhalb Europas mitversichert, wobei für Einbruchdiebstahlversicherung die Lagerung in gut verschlossenen Räumen/Gebäuden Voraussetzung ist.

(7) Unter gesamter Habe verstehen sich auch Musikinstrumente, die überwiegend zum Spielen
in den Feuerwehrmusikzügen benutzt werden, unabhängig davon, ob sie Eigentum einer
Feuerwehrvereinigung oder eines Mitgliedes sind.

(8) Für die in häuslicher Obhut der Vereinsmitglieder befindlichen Sachen des Versicherungsnehmers (auch Musikinstrumente) gemäß Ziffer 2 besteht ebenfalls Versicherungsschutz, jedoch nur insoweit anderweitiger Versicherungsschutz (z.B. Hausratversicherung) nicht vorgeht.

(9) Für die Schadenregulierung gelten die Vorschriften der §§11 und 12 des Feuerwehrversicherungsvertrages.
Schadenmeldungen sind über den Landesfeuerwehrverband an die SV in Wiesbaden zu richten. 

(10) Hinsichtlich Veränderungsanzeigen, Fälligkeit der Prämie, Vertragsdauer und Kündigung finden die Vorschriften der §§14, 15 und 16 des Feuerwehrversicherungsvertrages Anwendung.

top 3. Besonderer Teil:
Schadenregulierung - Versicherungsausschuss

§ 11 Schadenregulierung

Der Versicherer bestellt in seinem Haus einen Schadensachbearbeiter für die Regulierung der Schäden aus diesem Vertrag. In Zweifelsfällen über die Eintrittspflicht ist der Schadensachbearbeiter von der endgültigen Entscheidung über den Schadenfall gehalten, einen Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes zu informieren. Bei gegenteiliger Meinung wird die Schadenakte dem Versicherungsausschuss (§12 des Vertrages) vorgelegt.

§ 12 Versicherungsausschuss

(1) Für die Bearbeitung aller diesen Vertrag betreffenden Zweifelsfragen wird ein Versicherungsausschuss gebildet, der paritätisch von den Vertretern des Versicherers und des Landesfeuerwehrverbandes besetzt ist. In den Versicherungsausschuss entsenden die SV Sparkassenversicherung und der Landesfeuerwehrverband je drei Mitglieder.

(2) Den Vorsitz in diesem Ausschuss nimmt ein Vorstandsmitglied der SV Sparkassen Versicherung wahr. Für das Verfahren in diesem Ausschuss gelten im Zweifelsfall die Vorschriften der HGO über den Gemeindevorstand/Magistrat.

(3) Zu den Aufgaben dieses Ausschusses gehört auch die Prüfung und eine dauernde, sorgfältige Kontrolle über den Verlauf des Vertrages.
Die Vertragspartner erklären ihre Bereitwilligkeit, alle Fragen und Angelegenheiten im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und Verständigung zu lösen.

top 4. Teil: Prämien

§ 13 Prämienbemessungsgrundlagen

Als Prämienbemessungsgrundlage gilt die Anzahl aller natürlichen Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres Mitglied der Feuerwehrvereinigungen waren. Soweit zum Vertrag angemeldet, auch die Anzahl der Ehepartner dieser Mitglieder.

§ 14 Veränderungsanzeige

Veränderungen der Mitgliederzahl im Laufe eines Kalenderjahres sind dem Versicherer bis zum 31.12. jeden Jahres anzuzeigen.

top 5. Teil: Vertragsdauer- Kündigung

§ 16 Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt am 01.01.2003 und wird für 5 Jahre bis zum 01.01.2008 fest abgeschlossen. Von da ab verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.

top 6. Teil: Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 17 Anlagen zum Vertrag

Als Anlagen zu diesem Vertrag gelten die näher bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie sind Bestandteil des Vertrages.

top 7. Teil: Besondere Vereinbarungen

§ 18 Versicherung zusätzlicher Risiken

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, vor Kontaktaufnahme mit dritten Versicherern, bei der Beabsichtigung, zusätzliche Risiken, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, abzudecken, in erster Linie mit der SV Sparkassenversicherung in Verbindung zu treten.

top 8. Teil: Zusatz-Unfallversicherung

§ 1 Versicherte Personen

Die SV Wiesbaden bietet dem Landesfeuerwehrverband, den Regional- Kreis- und Stadtverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinigungen in Ergänzung zu § 5 des Feuerwehrversicherungsvertrages Unfall-Versicherungsschutz für alle Unfälle des täglichen Lebens, von denen
a) Mitglieder des Vorstandes des Landesfeuerwehrverbandes sowie seiner Ausschüsse
b) Vorstandsmitglieder der Regional- Kreis- und Stadtverbände
c) Vorstandsmitglieder der örtlichen Feuerwehrvereinigungen
d) Funktionären und hauptamtlichen Bediensteten im Sinne des § 3 des Feuerwehrversicherungsvertrages betroffen werden.

§ 2 Versicherungsgrundlagen

Versicherungsgrundlagen sind die in § 2 Ziffer 1 und 2 des Feuerwehrversicherungsvertrages aufgeführten Bestimmungen, diese in Verbindung mit § 17 des Vertrages.

§ 3 Versicherungsumfang

Versichert sind alle Unfälle des täglichen Lebens. Der Versicherungsschutz umfasst die beruflichen und außerberuflichen Unfälle, einschließlich der Wegeunfälle. Das Fluggastrisiko ist eingeschlossen.

§ 4 Versicherungssumme

Versicherungssummen und Bedingungen wie Grundvertrag.

§ 5 Beitritt zum Vertrag

Der Beitritt zu diesem Vertrag erfolgt durch eine Erklärung laut Anlage. Diese Erklärung ist über den Landesfeuerwehrverband an die SV Sparkassenversicherung zu übersenden, wobei die zum Vertrag angemeldeten Personen namentlich mitzuteilen sind.

§ 6 Ausscheiden aus dem Vertrag

Der Versicherungsschutz erlischt an dem 01.01., mittags 12.00 Uhr, welcher auf das Ausscheiden einer versicherten Person aus den in § 1 Abs. 1 bis d genannten Ämtern folgt. Das Ausscheiden aus diesen Ämtern ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Prämien

Die Prämie beträgt pro zum Vertrag angemeldete Person und Jahr EUR 22,59 zzgl. 19% Versi.-Steuer.

§ 8 Sonstiges

Für Vertragsdauer, Kündigung, Fälligkeit der Prämie und Schadenregulierung gelten die Vorschriften der §§ 11, 12, 15 Satz 2, 16 und 17 des Feuerwehrversicherungsvertrages.

top 9. Teil: Zusatzversicherungen

Zusätzlich zum Grundvertrag kann eingeschlossen werden:

1. Unfall-Versicherung Bambini
a) Zusatz-Unfall-Versicherung "Bambini" EUR 0,43 zzgl. 19% Versi.-Steuer
Altersbegrenzung von 3-14 Jahre
Die Versicherungssumme der Vollinvalidität beträgt EUR 110.000,00
ansonsten Versicherungssummen und Bedingungen wie Grundvertrag.

2. Sach-Versicherung
Erhöhung Sach-Versicherung pro EUR 500,00 = EUR 1,21 zzgl. 19% Versi.-Steuer
Bedingungen wie Grundvertrag.

3. Musikinstrumenten-Versicherung
bis EUR 15.000,00 Versicherungssumme 1,00 % zzgl. 19% Versi.-Steuer
über EUR 15.000,00 Versicherungssumme 0,75 % zzgl. 19% Versi.-Steuer.
Selbstbehalt pro Schadenfall 15,00 EUR.
Mindestprämie pro Vertrag 25,00 EUR zzgl. 19% Versi.-Steuer.
Vertragsgrundlage sind die Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente) Fassung 1987.

top 10. Teil: Weitere Zusatzversicherungen - kurzfristig -

Kurzfristig zum Grundvertrag können abgeschlossen werden:

Haftpflicht-Versicherung für freiwillige Helfer die nicht Mitglieder der Feuerwehr sind EUR 43,10 zzgl. 19% Versi.-Steuer

Haftpflicht-Versicherung für berechtigte Teilnehmer an Umzügen die nicht Mitglieder des Vereins sind EUR 86,21 zzgl. 19% Versi.-Steuer

Unfall-Versicherung für berechtigte Teilnehmer an Umzügen die nicht Mitglieder des Vereins sind 86,21 EUR zzgl. 19% Versi.-Steuer

Unfall-Versicherung für freiwillige Helfer die nicht Mitglieder der Feuerwehr sind.
Der Beitrag pro Person beträgt 2,00 EUR zzgl. 19% Versi.-Steuer
Mindestbeitrag pro Veranstaltung 23,20 EUR zzgl. 19% Versi.-Steuer.
Versicherungssummen und Bedingungen wie Grundvertrag.

Ausstellungsversicherung für Festzelte
gerechnet aus der Versicherungssumme 3,00 ‰ zzgl. 19% Versi.-Steuer
Mindestbeitrag pro Veranstaltung 50,00 EUR zzgl. 19% Versi.-Steuer.
Grundlage des Versicherungsschutzes sind die Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 1988) sowie die geschriebenen Bedingungen.