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Bei vielen Feuerwehren bestehen bzw. werden Gruppen für Kinder gegründet, welche wegen ihrer altersmäßigen Zusammensetzung bisher nicht als Jugendfeuerwehr geführt und anerkannt werden konnten.
Das Eintrittsalter für Jugendfeuerwehren ist im Brand- und Katastrophenschutzgesetz RLP (LBKG) vom 2.11.1981 auf 10 Jahre festgelegt. Eine Jugendfeuerwehr ist Teil der örtlichen Feuerwehr und kommt damit in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII. Dies gilt analog auch für die Haftpflicht des kommunalen Trägers der Feuerwehr.
Zur Nachwuchsgewinnung für die Jugendfeuerwehren sind viele Feuerwehren auf Vorgruppen wie „Kinder- bzw. Bambini-Gruppen“ angewiesen. Diese jungen Gruppen gehörten wegen der gesetzlichen Altersgrenze von 10 Jahren offiziell nicht zur Feuerwehr. Daher blieb ihnen auch der gesetzliche Versicherungsschutz verwehrt. Für die Gründung von „Bambini-Gruppen“ musste auf das Vereinsrecht ausgewichen werden. Aber eine Feuerwehr ist kein Verein sondern eine öffentlich-rechtliche Einrichtung unselbständiger Art der Kommune. Die Eingliederung dieser Vorgruppen in die Feuerwehr erforderte eine Gesetzesänderung.
Die Notwendigkeit zur Gesetzesänderung wurde auch in der demographischen Entwicklung erkannt, welche nicht vor den Feuerwehren und Jugendfeuerwehren halt macht. Nunmehr hatte der Landesgesetzgeber ein Einsehen und hat § 9 Abs. 6 des LBKG am 19.12.2006 (GVBl. 2006, S. 436) in folgende Fassung gebracht:
„(6) Innerhalb der Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; deren Angehörige sollen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig davon können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehren gegründet werden. Mitglieder können Kinder zwischen sechs und zehn Jahren sein. Die Bildung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen soll gefördert werden.“ |
Die empfohlene Förderung der Vorbereitungsgruppen umfasst damit auch die Möglichkeit, Gebäude und Einrichtungen der Feuerwehr zu nutzen, soweit sie keine besonderen Gefahren für Kinder darstellen. Auch die Kinder- und Jugendförderungsprogramme stehen ihnen damit offen.
Den bestehenden „Bambini- und Kinder-Gruppen“ wird empfohlen, von der neuen gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen und sie mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr, vertreten durch den jeweiligen Bürgermeister, in eine Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr umzuwandeln. Die bisherigen Betreuungspersonen können weiterhin mit der Betreuung beauftragt werden, auch wenn sie nicht aktive Mitglieder der Feuerwehr sind. Für sie gilt dann ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung.
Allen Vorbereitungsgruppen wird darüber hinaus empfohlen, den Versicherungsvertrag für die Jugendfeuerwehren „Florianvertrag“, verbunden mit der Zusatz-Unfallversicherung für Bambinis über 110.000 €, abzuschließen. Die Bambini-Feuerwehren haben damit den gleichen erweiterten Versicherungsschutz wie die Jugendfeuerwehren.
Der Florianvertrag wie auch der Überblick über die Versicherungsleistungen können über diese Links eingesehen werden. An den LFV-RLP sind pro Person und Jahr 1,50 € zu zahlen.
Für die Anmeldung zu dieser Versicherung kann ein
Formular heruntergeladen werden für:
- Anmeldung Bambini-Gruppen
- Anmeldung Vorbereitungsgruppen zur
Jugendfeuerwehr
Die Veränderung der Mitgliederstärken können formlos per E-Mail gemeldet werden.
Weitere Auskünfte erteilt der
Referatsleiter für Soziales und Versicherungen beim LFV-RLP
Othmar Zimmermann,
Tel. 06591/983556.