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Rahmenvertrag zur Ausstellungsversicherung

Als Zusatzvertrag zum Feuerwehrversicherungsvertrag für die Feuerwehrvereinigung wird zwischen dem
Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. und der
SV Gebäudeversicherung AG Stuttgart, diese vertreten durch ihre Landesdirektion
SV Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG Hessen-Nassau-Thüringen in Wiesbaden
folgender Versicherungsvertrag abgeschlossen:

Der Versicherer gewährt dem Landesfeuerwehrverband, seinen Bezirks- und Kreisverbänden, örtlichen Feuerwehrvereinigungen und gegebenenfalls den kommunalen Gebietskörperschaften - soweit diese gemäß Anlage zu diesem Vertrag Versicherungsschutz beantragt haben - Versicherungsschutz für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Zeltes bzw. dessen Einrichtung.

Grundlage des Versicherungsschutzes sind die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ausstellungsversicherungen
mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

  1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die der Vermieter zu vertreten hat.
  2. Zu §§ 1 und 2
    a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf folgende Gefahren:
    Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen, mut- oder böswillige Beschädigung durch Dritte sowie höhere Gewalt einschließlich Sturmschäden (ab Windstärke 8),
    b) Transporte sind von der Versicherung ausgeschlossen.
    Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände am Versicherungsort im Anschluss an den Transport an die Stelle abgestellt worden sind, die zur vorläufigen Aufbewahrung bestimmt wurde, jedoch nicht vor dem in diesem Vertrag festgesetzten Versicherungsbeginn.
    Die Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände von der Stelle entfernt werden, an der sie zum Zwecke des Abtransportes bereit gestellt worden sind, spätestens jedoch im Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
  3. Zu § 5
    Als Versicherungswert gilt der Neuwert.
    Der Neuwert ist der Betrag, der erforderlich ist, um die versicherten Gegenstände am Tag des Schadens neu zu beschaffen.
  4. Zu § 7
    In einem Schadenfall werden die Kosten einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur ersetzt.
    Liegt Totalschaden vor, so wird der Wert, den das Zelt bei Eintritt des Versicherungsfalles besaß (Zeitwert), ersetzt. Etwaige Wertminderungen sind nicht ersatzpflichtig.
    In allen Fällen bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Entschädigungsgrenze des Versicherers.
  5. Zu § 10
    a) Im Falle eines Schadens durch Diebstahl, mut- oder böswillige Beschädigung, für den der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, hat er diesen Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
    b) Im Fälle eines Sturmschadens ist dem Versicherer eine Bescheinigung der nächstliegenden Wetterwarte über die Windstärke am Schadensort zum Zeitpunkt des Schadens einzureichen.

Beitritts-Erklärung zur Ausstellungs-Versicherung für Festzelte

Aufstellung für Zeltversicherung (Excel-Datei)